Nach 298 Abwesenheiten scheitert der Student und verklagt den Schulleiter vor Gericht

Die Mutter einer Grundschülerin reichte Klage gegen den Schulleiter ein, nachdem ihre Tochter wegen Abwesenheit scheiterte. Der Fall ereignete sich in Vila Velha, Heiliger Geist, im Jahr 2019 und wurde am Gerichtshof von Espírito Santo (TJES) bearbeitet. Der Richter lehnte den Antrag der Familie des Studenten ab.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Grundschüler 298 Abwesenheiten und wurde von der Schule abgelehnt, da er nicht an den Erholungstests teilnehmen konnte.

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Den Angaben zufolge gab die Familie des Schülers an, dass die Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen erfolgt seien. Der Schulleiter teilte mit, dass der Schüler regelmäßig abwesend sei und es keinen Grund für eine Analyse der Situation gebe.

In einer offiziellen TJES-Mitteilung wurde festgestellt, dass die Mutter des Kindes bereits im Jahr 2019 über die Anzahl der Abwesenheiten ihrer Tochter Bescheid wusste. Zudem sei „der Schüler bereits zuvor an einer anderen Schule aus dem gleichen Grund gescheitert“.

Verstehen Sie die Analyse des Falles durch den Richter

Der Fall war seit 2019 vor Gericht, das Urteil wurde jedoch im Juli 2023 vom Gerichtshof von Espírito Santo (TJES) gefällt.

Dem Urteil zufolge lehnte der Richter den Antrag auf Schadensersatz ab und verwies auch auf die Gesetze zur Mindestarbeitsbelastung der Schulbildung.

A Gesetz 9.394/96 Die schulische Ausbildung legt fest, dass der Arbeitsaufwand mehr als 800 Stunden betragen muss. Daher muss das Studienjahr mindestens 200 Tage umfassen, um die Zustimmung des Studierenden zu berücksichtigen.

Der Richter wies auch darauf hin, dass die Mutter der Schülerin über den „kritischen Status in Bezug auf ihre Tests zur Notenverbesserung und die Aufrechterhaltung niedriger schulischer Leistungen“ im Laufe des Jahres informiert wurde. Ebenso informierte die Schule auch den Vormundschaftsrat über den Fall.

In Anbetracht der oben genannten Tatsachen erklärte der Richter den Antrag für unzulässig und betrachtete das Verhalten der Schule als angemessen. Für ihn erfüllte die Studentin „nicht die Voraussetzungen für ihren Zulassungsanspruch“.

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