Als Arbeitstage gelten alle Tage, an denen die Arbeit nicht unterbrochen wird, mit dem normalen Betrieb von Waren- und Dienstleistungsbetrieben. In der Regel erstreckt sich dieser Zeitraum von Von Montag bis Freitag.
Je nach den Umständen kann jedoch auch Samstag als Werktag betrachtet werden. Für die Auszahlung von Gehältern wird dieser Tag beispielsweise als sinnvoll angesehen.
1. Juli - Freitag (1. Werktag)
2. Juli - Samstag (2. Werktag)
3. Juli - Sonntag (werktags)
4. Juli - Montag (3. Werktag)
5. Juli - Dienstag (4. Werktag)
6. Juli - Mittwoch (5. Werktag)
Andererseits ist für Banken und andere Finanzinstitute die Der Samstag ist nicht unbedingt als Werktag einzustufen.
Fällt der Fälligkeitstag einer Gebühr auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag und wird sie nicht bezahlt, fallen aus diesem Grund am ersten darauffolgenden Werktag keine Geldbußen oder Zinsen auf den Betrag an.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Werktag ist jeder Tag, der nicht auf einen Sonn- und/oder Feiertag fällt.
Gemäß Artikel 216 der neuen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 13.105 vom 16. März 2015) gibt es an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kein forensisches Büro.